MAV-Beteiligungsrechte · §§ 29–36 MAVO-DRS
Fristenrechner
Datum eingeben, Beteiligungsfrist wählen – der Rechner ermittelt das Ende der jeweiligen Frist bei Anhörung, Mitberatung und Zustimmung.
Rechtsgrundlage: MAVO-DRS vom 12.11.2025, §§ 29–36
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart Nr. 13/2025, S. 329–334. Abgebildet sind, analog dem Fristenrechner der DiAG-MAV Münster, die Beteiligungsfristen bei Anhörung/Mitberatung (§§ 29–31) sowie Zustimmung (§§ 33–36, inkl. § 34 Einstellung/Anstellung und § 35 sonstige persönliche Angelegenheiten).
Achtung bei verkürzbaren Fristen: Die Fristen nach § 31 Abs. 2 (außerordentliche Kündigung, verkürzbar auf 48 Std.) und § 33 Abs. 2 (Zustimmung in Eilfällen, verkürzbar auf 3 Tage bzw. bei Ein-/Anstellungen nach § 34 auf bis zu 24 Std.) kann der Dienstgeber im Einzelfall unter Angabe von Gründen abkürzen. Dieser Rechner zeigt jeweils die gesetzliche Regelfrist – prüft im Einzelfall, ob der Dienstgeber eine Verkürzung erklärt hat.
Hinweis zur Fristberechnung: Sofern die MAVO-DRS selbst keine abweichende Regelung enthält, gelten die allgemeinen Fristvorschriften des BGB (§§ 187–193): Der Tag des Zugangs zählt nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag um 0:00 Uhr (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet mit Ablauf des letzten Tages, also um 24:00 Uhr (§ 188 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt it sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB); das prüft dieser Rechner nicht automatisch, bitte im Einzelfall gegenkontrollieren.
Wichtige Einschränkungen: Bei Stundenfristen (24/48 Stunden) ist umstritten, ob § 193 BGB überhaupt greift – der Rechner verschiebt hier deshalb nicht. Ob eine Erklärung, die erst spät am Fristtag beim Dienstgeber eingeht, noch rechtzeitig zugeht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Dieser Rechner ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung .
Frist berechnen
Fristart
Einwendungsfrist der MAV – 1 Woche, auf Antrag +1 Woche (§ 29 Abs. 3)
Einwendungsfrist der MAV – spätestens 1 Woche (§ 30 Abs. 2)
Einwendungsfrist der MAV – spätestens 3 Tage, verkürzbar auf 48 Std. (§ 31 Abs. 2)
Zustimmungsfiktion Regelfall – 1 Woche nach Antragseingang, auf MAV-Antrag +1 Woche (§ 33 Abs. 2)
Zustimmungsfrist eilbedürftig – verkürzbar auf 3 Tage (§ 33 Abs. 2)
Erklärung nach gemeinsamer Verhandlung – 3 Arbeitstage, sonst gilt Zustimmung als erteilt (§ 33 Abs. 3)
Zustimmungsfiktion – 1 Woche nach Antragseingang, auf MAV-Antrag +1 Woche (§ 33 Abs. 2 i. V. m. § 34)
Eilfall bei Ein-/Anstellungen – verkürzbar bis auf 24 Stunden (§ 33 Abs. 2 i. V. m. § 34)
Zustimmungsfiktion – 1 Woche nach Antragseingang, auf MAV-Antrag +1 Woche (§ 33 Abs. 2 i. V. m. § 35)
Zustimmungsfrist eilbedürftig – verkürzbar auf 3 Tage (§ 33 Abs. 2 i. V. m. § 35)
Zustimmungsfiktion – 1 Woche nach Antragseingang, auf MAV-Antrag +1 Woche (§ 33 Abs. 2 i. V. m. § 36)
Zustimmungsfrist eilbedürftig – verkürzbar auf 3 Tage (§ 33 Abs. 2 i. V. m. § 36)
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